| Diese Führerscheinklassen bilden wir aus: |
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Mindestalter |
| A(18) |
- Leistungsbeschränkt,
- 25kW (34PS) Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit
einem Hubraum mehr als 50 cm³ oder einer bauartbestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
- Bis zwei Jahre nach Erteilung beschränkt auf eine
Nennleistung bis 25 kW und ein Verhältnis Leistung/ Leergewicht
von nicht mehr als 0,16 kW/kg
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ab 18 Jahre |
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| A(25) |
- ohne Leistungsbeschränkung
- Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum
mehr als 50 cm³ oder einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 45 km/h
- Im Unterschied zur Klasse A entfällt die zweijährige
Beschränkung der Motorleistung.
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ab 18 Jahre |
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| A1 |
- max. 125cm³, 11kW (15PS)
- Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125cm³ und
einer Nennleistung von nicht mehr als 11kW (Leichtkrafträder)
- Besonderheit für 16 und 17jährige Fahrer: das Leichtkraftrad
muß bauartbedingt auf max. 80 km/h begrenzt sein (kleineres
Kennzeichen), ab 18 Jahre unbegrenzt
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ab 16 Jahre |
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| M |
- Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
- nicht mehr als 50 cm³ Hubraum
- Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 Km/h
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ab 16 Jahre |
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| B |
- Ausbildung mit Schaltgetriebe oder Automatik
- Kraftfahrzeuge - außer Krafträdern - bis 3500kg
zul. Gesamtmasse, bis 8 Sitzplätze außer Führersitz
- Anhänger: bis 750 kg zul. GM oder zul. GM bis zur Höhe der
Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die zul. GM der
Kombination nicht über 3500 kg liegt.
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ab 18 Jahre |
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| BE |
- Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger,
die als Kombination nicht unter Klasse B fallen.
- Züge, deren zul. GM des Anhängers größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeuges.
- Anhänger über 750 kg zul. GM, bei max. 3500 kg zul. GM des Zuges.
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ab 18 Jahre |
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| S |
- Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem
Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer Leistung von
nicht mehr als 4 kW
- bei vierrädrigen Leichtfahrzeugen beträgt das
höchstzulässige Leergewicht 350 kg (ohne Batterien bei
Elektrofahrzeugen)
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ab 16 Jahre |
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| C1 |
- Kfz. von mehr als 3,5 t zul. GM. und weniger als 7,5 t
zul. GM. und max. 8 Sitzplätzen außer Fahrersitz.
- Anhänger: bis 750 kg zul. GM
- Gültigkeit der Fahrerlaubnis bis zum 50. Lebensjahre,
danach Verlängerung auf jeweils weitere 5 Jahre möglich.
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ab 18 Jahre |
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| C1E |
- Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger
über 750 kg zul. GM.
- Die zul. GM. des Zuges darf 12 t nicht überschreiten, die
zul. GM des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeuges
nicht überschreiten.
- Gültigkeit der Fahrerlaubnis bis zum 50. Lebensjahr, danach
Verlängerung auf jeweils weitere 5 Jahre möglich.
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ab 18 Jahre |
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| C |
- Kfz. von mehr als 3,5 t zul. GM. und max. 8 Sitzplätzen
außer Fahrersitz.
- Anhänger: bis 750 kg zul. GM
- Befristung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis auf 5. Jahre,
danach Verlängerung auf jeweils weitere 5 Jahre möglich.
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ab 18 Jahre |
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| CE |
- Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger
über 750 kg zul. GM.
- Schwere Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge
- Befristung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis auf 5. Jahre,
danach Verlängerung auf jeweils weitere 5 Jahre möglich.
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ab 18 Jahre |
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| D1 |
- Kfz. zur Personenbeförderung mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätze außer Fahrersitz.
- Anhänger: bis 750 kg zul. GM
- Befristung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis auf 5. Jahre, danach Verlängerung auf jeweils weitere 5 Jahre möglich.
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ab 21 Jahre |
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| D1E |
- Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zul. GM.
- Die zul. GM. des Zuges darf 12 t nicht überschreiten, die zul. GM des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.
- Befristung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis auf 5. Jahre, danach Verlängerung auf jeweils weitere 5 Jahre möglich.
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ab 21 Jahre |
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| D |
- Kfz. zur Personenbeförderung mit mehr als 16 Sitzplätzen außer Fahrersitz.
- Anhänger: bis 750 kg zul. GM · Befristung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis auf 5. Jahre, danach Verlängerung auf jeweils weitere 5 Jahre möglich.
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ab 21 Jahre |
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| DE |
- Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zul. GM.
- Befristung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis auf 5. Jahre, danach Verlängerung auf jeweils weitere 5 Jahre möglich.
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ab 21 Jahre |
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